§ Unsere AGB

Ziffer 1
Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und  praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht  wird  aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen,   namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines halben Jahres, seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der  Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach  §  32  FahrIG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der  Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen    Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
Ziffer 2
Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben dem durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen zu entsprechen.
Ziffer 3
Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule, sowie die Erteilung des theoretischen
Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse;  
die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage der Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden  vereinbarte  Fahrstunden  nicht  mindestens  2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu  verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei  Wiederholungsprüfungen wird das  Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
Ziffer 4
Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden de  Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die  Vorstellung  zur  Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten  Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und  Vorstellung zur Prüfung  bis zum Ausgleich  der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für ein  eventuell erforderliche weitere  theoretische  Ausbildung  (Ziffer  3aAbs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
Ziffer 5
Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag  kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur auswichtigem Grund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht  innerhalb von 4  Wochen  seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der  Fahrerlaubnisprüfung  nach  jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder  Anordnungen des Fahrlehrersverstößt.
Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.
Ziffer 6
Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgeltfür die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt  die  Fahrschule  aus  wichtigem  Grund  oder  der  Fahrschüler, ohne durch  ein vertragswidriges  Verhalten  der  Fahrschule  veranlasst  zu  sein  (siehe  Ziffer5),  steht  der Fahrschule folgendes Entgelt zu
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule,aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5   des   Grundbetrages,   wenn   die   Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der  Absolvierung  eines  Drittels  der  für  die  beantragten  Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5  des  Grundbetrages,  wenn  die  Kündigung  nach  der  Absolvierung  eines  Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschrieben theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen        vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der  theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten
Ziffer 7
Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete   Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht  er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger  zu  warten. Hat der Fahrschüler den  verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen
Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zuwarten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler  bleibt  der  Nachweis  vorbehalten,  ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Ziffer 8
Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der  Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls  als  Ausfallentschädigung  drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem  Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Ziffer 9
Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung  der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des Anschauungsmaterials verpflichtet.
Ziffer 10
Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter  Aufsicht des Fahrlehrers  bedient  oder  in  Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen  können Strafverfolgung und Schadenersatzpflicht zur Folge haben. 
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die
Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Ziffer 11
Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und    Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt (§29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur  Bezahlung  des  Entgelts  für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter  Gebühren verpflichtet.
Ziffer 12
Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder  gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
Ziffer 13
Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurd  in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher    Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlechter.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule Stand: 01/2018
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